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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 65 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Inspektionen
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Art. 65 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)

1. Das GA führt vor der Bewilligungserteilung eine Inspektion durch und überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung erfüllt sind. Die Inspektionen sind periodisch zu wiederholen (ordentliche Inspektionen).

2. Bei Wechsel der Betriebsleitung und soweit es verordnungswidrige Zustände oder ein entsprechender Verdacht notwendig machen, nimmt das GA zusätzliche Inspektionen vor. Diese können jederzeit und so oft als nötig durchgeführt werden (ausserordentliche Inspektionen).

3. Das GA kann eidgenössisch diplomierte Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten sowie Ärztinnen und Ärzte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen. Die GSI bestimmt die Inspektorinnen und Inspektoren auf Antrag des GA und legt ihre Entschädigung fest.

4. Das GA kann im Rahmen der Marktüberwachung unentgeltlich die zur Überwachung der Sicherheit der Heilmittel notwendigen Muster erheben, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede erforderliche Unterstützung anfordern.

5. Es erlässt Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen Inspektionspraxis.

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