811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 64 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Privatapotheken
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Räumlichkeiten und Einrichtungen
Art. 64 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Privatapotheken
1. Die Privatapotheken müssen über folgende Einrichtungen verfügen
a) * geeignete Lagerräume oder Schränke zur Aufbewahrung von Arzneimitteln, zu denen Unberechtigte keinen Zugriff haben,
b) * einen Kühlschrank für Arzneimittel, die entsprechend aufbewahrt werden müssen,
c) gesonderte und verschliessbare Aufbewahrungsmöglichkeit für Betäubungsmittel und betäubungsmittelähnliche Heilmittel.