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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 64 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Privatapotheken

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Räumlichkeiten und Einrichtungen
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Art. 64 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Privatapotheken

1. Die Privatapotheken müssen über folgende Einrichtungen verfügen

a) * geeignete Lagerräume oder Schränke zur Aufbewahrung von Arzneimitteln, zu denen Unberechtigte keinen Zugriff haben,

b) * einen Kühlschrank für Arzneimittel, die entsprechend aufbewahrt werden müssen,

c) gesonderte und verschliessbare Aufbewahrungsmöglichkeit für Betäubungsmittel und betäubungsmittelähnliche Heilmittel.

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