811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 63 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und Drogerien
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Räumlichkeiten und Einrichtungen
Art. 63 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und Drogerien
1. Räumlichkeiten und Einrichtungen der öffentlichen Apotheken, der Spitalapotheken und der Drogerien müssen so ausgestaltet sein, dass eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel und der übrigen Vorräte stattfinden kann.
2. ...
3. Die öffentliche Apotheke muss dem Publikum direkt zugänglich sein, insbesondere auch im Notfalldienst.
4. ...
5. Das Publikum darf keinen freien Zugriff auf Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D haben.