Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 63 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und Drogerien

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Räumlichkeiten und Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und Drogerien

1. Räumlichkeiten und Einrichtungen der öffentlichen Apotheken, der Spitalapotheken und der Drogerien müssen so ausgestaltet sein, dass eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel und der übrigen Vorräte stattfinden kann.

2. ...

3. Die öffentliche Apotheke muss dem Publikum direkt zugänglich sein, insbesondere auch im Notfalldienst.

4. ...

5. Das Publikum darf keinen freien Zugriff auf Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D haben.

← Art. 61 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Gegenstand Art. 64 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →