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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 60 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Privatapotheken

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Aufgaben
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Art. 60 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Privatapotheken

1. Die Privatapotheken dienen den Inhaberinnen und Inhabern der Betriebsbewilligung nach Artikel 32 GesG zur Versorgung eigener Patientinnen und Patienten mit den erforderlichen Heilmitteln.

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