811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 60 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Privatapotheken
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Aufgaben
Art. 60 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Privatapotheken
1. Die Privatapotheken dienen den Inhaberinnen und Inhabern der Betriebsbewilligung nach Artikel 32 GesG zur Versorgung eigener Patientinnen und Patienten mit den erforderlichen Heilmitteln.