Art. 6 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken und Drogerien
Art. 6 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken und Drogerien
1. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke oder einer Drogerie hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachzuweisen, dass
a die verantwortliche Betriebsleiterin oder der verantwortliche Betriebsleiter über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt,
b Pläne geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen unter Angabe der beabsichtigten Nutzung vorhanden sind,
c ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird,
d genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt wird,
e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist.
2. Die zusätzliche Bewilligung nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f für die Vornahme von kapillaren Blutentnahmen und Impfungen wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass abgeschlossene Räumlichkeiten sowie eine Ausrüstung für Notfallsituationen vorhanden sind.