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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 6 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken und Drogerien

Allgemeine Bestimmungen - Betriebsbewilligungen
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Art. 6 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken und Drogerien

1. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke oder einer Drogerie hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachzuweisen, dass

a die verantwortliche Betriebsleiterin oder der verantwortliche Betriebsleiter über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt,

b Pläne geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen unter Angabe der beabsichtigten Nutzung vorhanden sind,

c ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird,

d genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt wird,

e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist.

2. Die zusätzliche Bewilligung nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f für die Vornahme von kapillaren Blutentnahmen und Impfungen wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass abgeschlossene Räumlichkeiten sowie eine Ausrüstung für Notfallsituationen vorhanden sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2022 GSI 3423 · be (Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV)
Public Pharmacy License Withdrawal for Repeated Absence of Pharmacist
This article, concerning the requirement to deploy sufficient personnel with adequate professional training, was cited as one of the provisions violated by the appellant, leading to the decision.
2022 GSI 1341 · be (Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV)
Enterprise Operator Reprimand for Pharmacy and COVID Certificate Violations
Cited as a legal basis for the violation regarding the requirement to ensure the deployment of sufficiently trained personnel (in the context of the absent pharmacist).