Art. 59 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Spitalapotheken
Art. 59 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Spitalapotheken
1. Spitalapotheken dienen zur Versorgung des Spitalbetriebs mit den erforderlichen Heilmitteln.
2. Sie sind insbesondere berechtigt,
a) Arzneimittel vorrätig zu halten und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben,
b) mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula magistralis herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben,
c) mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula officinalis in kleinen Mengen herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben,
d) mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben.
3. Die nach Absatz 2 Buchstabe d hergestellten Arzneimittel sind dem GA unter Angabe von Bezeichnung, Zusammensetzung und Beschriftung zu melden.