Art. 58 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Öffentliche Apotheken
Art. 58 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Öffentliche Apotheken
1. Öffentliche Apotheken haben die gebräuchlichen Heilmittel zu führen, insbesondere solche, die bei Notfällen erforderlich sind.
2. Öffentliche Apotheken sind insbesondere berechtigt,
a. Arzneimittel vorrätig zu halten und an Patientinnen und Patienten oder an Personen, die zur Anwendung von Arzneimitteln berechtigt sind, abzugeben,
b. ...
c. mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula magistralis herzustellen und abzugeben,
d. mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula officinalis in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben,
e. mit Bewilligung des GA Arzneimittel aus Wirkstoffen der Stofflisten C, D und E nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben,
f. mit Bewilligung des GA kapillare Blutentnahmen durchzuführen sowie an gesunden Personen ab 16 Jahren die für Apothekerinnen und Apotheker zulässigen Impfungen in der Apotheke vorzunehmen.
3. Die nach Absatz 2 Buchstabe e hergestellten Arzneimittel sind dem GA unter Angabe von Bezeichnung, Zusammensetzung und Beschriftung zu melden.
4. Öffentliche Apotheken können vom GA befugt oder beauftragt werden, gesundheitsvorsorgliche Leistungen zu erbringen.