811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 57 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Begriffe
Art. 57 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
1. Als Apotheke gilt jede Einrichtung, welche dem Verkehr mit Heilmitteln zur unmittelbaren, fachgerechten Versorgung der Bevölkerung, praktizierenden Fachpersonen oder der Spitäler und weiterer Einrichtungen des Gesundheitswesens dient. Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden
a) * öffentliche Apotheken, die dem Publikum zugänglich sind, insbesondere auch im Notfalldienst,
b) Spitalapotheken, die dem Publikum nicht zugänglich sind,
c) Privatapotheken nach Artikel 32 GesG, die dem Publikum nicht zugänglich sind.
2. Als Drogerie gilt jede Einrichtung, die unter fachlicher Leitung einer Drogistin oder eines Drogisten Detailhandel mit Arzneimitteln der Abgabekategorien D und E treibt.