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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 56d Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Besondere Bestimmungen - Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker
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Art. 56d Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker mit folgendem Fachrichtungsschwerpunkt verfügen

a) Ayurveda-Medizin,

b) Homöopathie,

c) Traditionelle Chinesische Medizin,

d) Traditionelle Europäische Naturheilkunde.

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