Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 56c Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56c Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung der naturheilpraktischen Methoden, die Teil der Fachrichtungsschwerpunkte sind.

← Art. 56b Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Gegenstand Art. 56d Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →