811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 56b Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Besondere Bestimmungen - Medizinische Masseurinnen und Masseure
Art. 56b Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis oder einen Fachausweis nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes als medizinische Masseurin oder als medizinischer Masseur oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen.