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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 56a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Medizinische Masseurinnen und Masseure
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Art. 56a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Medizinische Masseurinnen und Masseure sind zur Durchführung von passiven physikalischen Heilanwendungen berechtigt, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.

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