811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 56a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Medizinische Masseurinnen und Masseure
Art. 56a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Medizinische Masseurinnen und Masseure sind zur Durchführung von passiven physikalischen Heilanwendungen berechtigt, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.