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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 55 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Osteopathinnen und Osteopathen
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Art. 55 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Osteopathinnen und Osteopathen sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von funktionellen Störungen, die sich auf die strukturelle Körpermechanik auswirken, nach den Regeln der Osteopathie berechtigt. Sie sind insbesondere berechtigt

a einen osteopathischen Befund zu erheben,

b Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme durch manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zu behandeln.

2. Manipulationen mit Impuls sind ihnen untersagt.

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