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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 46 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Besondere Bestimmungen - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
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Art. 46 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über ein Diplom als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder als diplomierter Dentalhygieniker HF oder über ein gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkanntes Diplom verfügen.

2. ...

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