811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 45 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Art. 45 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt
a) dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztlichen Fachkennntnisse notwendig sind,
b) Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen,
c) **\* Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,
d) allgemeine Prophylaxe zu betreiben,
e) **\* auf zahnärztliche Verordnung hin weiter gehende dentalhygienische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.
f) **\* ...
2. Es ist ihnen untersagt, medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen.