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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 45 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
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Art. 45 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt

a) dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztlichen Fachkennntnisse notwendig sind,

b) Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen,

c) **\* Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,

d) allgemeine Prophylaxe zu betreiben,

e) **\* auf zahnärztliche Verordnung hin weiter gehende dentalhygienische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.

f) **\* ...

2. Es ist ihnen untersagt, medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen.

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