Art. 44 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 44 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine vom GA anerkannte Ausbildung verfügen.
2. Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachausbildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Gebieten vermittelt
a) Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens,
b) spezielles Wissen über
1. Anatomie und Physiologie von Fuss und Bein,
2. pathologische Zustände und Gebilde der Haut und Nägel,
3. Deformationen des Fussskeletts und deren Behandlung,
4. Asepsis, Antisepsis, Sterilisation, Wundinfektion, Desinfektion, Medikamente und Fusspflege,
5. Kenntnis und Handhabung der zur Ausübung der Fusspflege notwendigen gebräuchlichen Mittel, Instrumente, Apparate und Einrichtungen.
3. Das GA erarbeitet Richtlinien zur Beurteilung der Ausbildung.
4. ...
5. Das GA kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind.