Art. 43 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Art. 43 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Podologinnen und Podologen sind insbesondere berechtigt, Fussbehandlungen gemäss Absatz 2 vorzunehmen an Personen
a) die an für die Fussbehandlung relevanten Grundkrankheiten leiden,
b) mit akralen arteriellen oder venösen Durchblutungsstörungen,
c) mit Sensibilitätsstörungen.
2. Als podologische Fussbehandlungen gelten insbesondere
a) die manuelle oder maschinelle unblutige Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen,
b) die mechanische Behandlung von eingewachsenen Nägeln und krankhaften Nagelveränderungen,
c) die Nagelprothetik und Spangentechnik,
d) das Anbringen von Entlastungsorthesen und -verbänden,
e) das Anwenden und Abgeben von Fussbandagen, -einlagen, -stützen und Kompressionsstrümpfen sowie Wundverbänden,
f) die klassische Fuss- und Unterschenkelmassage.
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