Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 41 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater sind berechtigt

a Ernährungsberatungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung vorzunehmen,

b *** auf ärztliche Verordnung Patientinnen und Patienten zu beraten und Ernährungstherapien zu planen, durchzuführen und zu überwachen.

← Art. 40 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Gegenstand Art. 42 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →