811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 41 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
Art. 41 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater sind berechtigt
a Ernährungsberatungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung vorzunehmen,
b *** auf ärztliche Verordnung Patientinnen und Patienten zu beraten und Ernährungstherapien zu planen, durchzuführen und zu überwachen.