811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 40 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Besondere Bestimmungen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Art. 40 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) anerkannten Diploms sind.
2. ...