811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Ausländische Fähigkeitsausweise
Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübungsbewilligungen
Art. 4 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Ausländische Fähigkeitsausweise
1. Ausländische Fähigkeitsausweise werden anerkannt nach Staatsvertragsrecht oder wenn die Gesuch stellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat.
2. Für berufliche Tätigkeiten des Gesundheitswesens, für die nach der Bundesgesetzgebung ein eidgenössisches Diplom verlangt wird, werden ausländische Fähigkeitsausweise nur nach Massgabe des Bundesrechts und des Staatsvertragsrecht anerkannt.
3. Bei Tätigkeiten, bei denen als Bewilligungsvoraussetzung ein gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannter Fähigkeitsausweis verlangt wird, erfolgt die Anerkennung von ausländischen Fähigkeitsausweisen durch die zuständige Stelle des Schweizerischen Roten Kreuzes.