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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 39 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
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Art. 39 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind berechtigt

a) * selbstständig und in Zusammenarbeit mit anderen Rettungsfachpersonen die präklinische Versorgung zu gewährleisten,

b) im Bereich der lebensrettenden Sofortmassnahmen, des Notrufs, der Bergung und der ausserklinischen Pflege und des Transports tätig zu sein,

c) in der Notfallaufnahme in einem Spital tätig zu sein.

d) * ...

2. In medizinischen Belangen und in der Behandlungspflege unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung. Im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklinischen Grundpflege handeln sie in eigener Verantwortung.

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