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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 38 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Besondere Bestimmungen - Drogistinnen und Drogisten
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Art. 38 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom als Drogistin oder Drogist verfügen.

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