811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Besondere Bestimmungen - Drogistinnen und Drogisten
Art. 38 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom als Drogistin oder Drogist verfügen.