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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 37 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Drogistinnen und Drogisten
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Art. 37 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Drogistinnen und Drogisten sind gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt

a) Heilmittel herzustellen und abzugeben,

b) eine Drogerie zu leiten.

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