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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 35 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Aufzeichnungen

Besondere Bestimmungen - Optometristinnen und Optometristen
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Art. 35 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Aufzeichnungen

Über die nach ärztlicher Verordnung oder auf Grund einer optometrischen Messung angefertigten Brillen und anderen Sehhilfen sowie angepassten Kontaktlinsen ist eine Dokumentation zu erstellen. In den Aufzeichnungen ist namentlich anzugeben, wann und durch wen optometrischen Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen vorgenommen wurden.

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