811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Aufzeichnungen
Besondere Bestimmungen - Optometristinnen und Optometristen
Art. 35 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Aufzeichnungen
Über die nach ärztlicher Verordnung oder auf Grund einer optometrischen Messung angefertigten Brillen und anderen Sehhilfen sowie angepassten Kontaktlinsen ist eine Dokumentation zu erstellen. In den Aufzeichnungen ist namentlich anzugeben, wann und durch wen optometrischen Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen vorgenommen wurden.