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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 34a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Optometristinnen und Optometristen
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Art. 34a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Optometristinnen und Optometristen sind zur Durchführung von optometrischen Messungen berechtigt.

2. Die selbstständige Abgabe und Anpassung von Kontaktlinsen ist Optometristinnen und Optometristen vorbehalten.

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