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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 31 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
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Art. 31 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind berechtigt, physisch und psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen zu behandeln, um

a der Krankheit oder Behinderung entgegen zu wirken,

b den Patientinnen und Patienten zu ermöglichen, die Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen wieder zu erlangen und zu erhalten.

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