811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 31 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Art. 31 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind berechtigt, physisch und psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen zu behandeln, um
a der Krankheit oder Behinderung entgegen zu wirken,
b den Patientinnen und Patienten zu ermöglichen, die Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen wieder zu erlangen und zu erhalten.