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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 3 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübungsbewilligungen
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Art. 3 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung folgende Unterlagen bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) (im Folgenden zuständige Stelle) einzureichen

a) einen anerkannten Fähigkeitsausweis, sofern dieser nicht bereits in einem im Bundesrecht vorgesehenen Register aufgeführt wird,

b-d) ...

e) einen Strafregisterauszug.

f-g) ...

2. Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

3. Über die Anerkennung von Diplomen, Ausbildungsabschlüssen, Fähigkeitsausweisen und praktischen Tätigkeiten entscheidet die zuständige Stelle.

4. Ist die Fachperson bereits Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM[[3]](#paragraphtext_content_fn_4650294_2_3_c)) anerkannt.

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