811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Art. 29 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sind berechtigt, Patientinnen und Patienten durch Techniken der aktiven und passiven Physiotherapie und durch anerkannte physikalische Behandlungsmethoden zu behandeln und ihre Bewegungsfunktion zu erhalten oder zu verbessern.
2. Die ärztlich oder chiropraktorisch verordnete Vornahme von Manipulationen mit Impuls ist nur Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten gestattet, die über eine hinreichende, vom GA anerkannte Zusatzausbildung verfügen.