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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 27 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
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Art. 27 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sind berechtigt,

a **\*** die Pflege von Patientinnen und Patienten zu planen und auszuführen,

b **\*** Patientinnen und Patienten in ihrem Wohlbefinden und bei Präventionsmassnahmen zu unterstützen,

c **\*** ...

2. Auf Anordnung und unter Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten sind sie berechtigt, diagnostische und therapeutische Handlungen vorzunehmen.

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