811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Art. 27 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sind berechtigt,
a **\*** die Pflege von Patientinnen und Patienten zu planen und auszuführen,
b **\*** Patientinnen und Patienten in ihrem Wohlbefinden und bei Präventionsmassnahmen zu unterstützen,
c **\*** ...
2. Auf Anordnung und unter Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten sind sie berechtigt, diagnostische und therapeutische Handlungen vorzunehmen.