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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 25 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Hebammen
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Art. 25 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Hebammen sind berechtigt,

a Schwangere zu beraten, zu überwachen und sie auf die Geburt vorzubereiten,

b die Geburt zu leiten,

c *** die Wöchnerinnen und die Neugeborenen zu pflegen.

d *** ...

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