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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 23 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
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Art. 23 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind berechtigt, psychische Störungen und Krankheiten mit psychologischen Mitteln zu behandeln.

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