811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Art. 21 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind aufgrund der durch ihre Ausbildung erworbenen therapeutischen Techniken berechtigt
a) nach chiropraktorischem Befund Krankheiten und Funktionsstörungen mit chiropraktorischen Techniken zu behandeln,
b) Manipulationen mit Impuls vorzunehmen,
c) die für ihre Tätigkeit nötigen Laboruntersuchungen durchzuführen,
d) eine Röntgenanlage für diagnostische Zwecke im Rahmen von Buchstabe a zu betreiben, sofern sie im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligung gemäss der eidgenössischen Strahlenschutzgesetzgebung sind.
e) * ...