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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 20 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzung

Besondere Bestimmungen - Apothekerinnen und Apotheker
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Art. 20 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzung

1. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 36 MedBG.

2. Die zusätzliche Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über eine hinreichende fachliche Weiterbildung verfügt.

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