811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzung
Besondere Bestimmungen - Apothekerinnen und Apotheker
Art. 20 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzung
1. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 36 MedBG.
2. Die zusätzliche Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über eine hinreichende fachliche Weiterbildung verfügt.