Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 19 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Apothekerinnen und Apotheker
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Apothekerinnen und Apotheker sind gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt,

a) Heilmittel herzustellen und abzugeben,

b) eine Apotheke zu leiten.

2. Mit Bewilligung des GA sind sie zusätzlich berechtigt, kapillare Blutentnahmen durchzuführen sowie gesunde Personen ab 16 Jahren ohne ärztliche Verschreibung gegen folgende Krankheiten zu impfen

a) Grippe,

b) Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),

c) Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A und B, sofern die erste Impfung durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen wurde (Folgeimpfungen).

← Art. 18 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Gegenstand Art. 20 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →