811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit
Besondere Bestimmungen - Apothekerinnen und Apotheker
Art. 19 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit
1. Apothekerinnen und Apotheker sind gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt,
a) Heilmittel herzustellen und abzugeben,
b) eine Apotheke zu leiten.
2. Mit Bewilligung des GA sind sie zusätzlich berechtigt, kapillare Blutentnahmen durchzuführen sowie gesunde Personen ab 16 Jahren ohne ärztliche Verschreibung gegen folgende Krankheiten zu impfen
a) Grippe,
b) Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
c) Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A und B, sofern die erste Impfung durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen wurde (Folgeimpfungen).