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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 17 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Tätigkeit

Besondere Bestimmungen - Zahnärztinnen und Zahnärzte
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Art. 17 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Tätigkeit

1. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind auf Grund der durch ihre Aus-, Weiter- und Fortbildung erworbenen Kompetenz berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Anomalien und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundhöhle zu treffen. Sie treffen dazu die erforderlichen Massnahmen in konservierender, chirurgischer, prothetischer und orthopädischer Hinsicht.

2. Sie sind allein berechtigt, folgende Verrichtungen im Mund der Patientinnen und Patienten auszuüben, soweit die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes bestimmt

a) zahnkonservierende,

b) zahnchirurgische,

c) zahnprothetische,

d) zahnorthopädische.

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