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Art. 14a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Gesundheitsamt

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten
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Art. 14a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Gesundheitsamt

1. Das Gesundheitsamt (GA) ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesundheitsfachpersonen.

2. Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Betriebsbewilligung für folgende Betriebe

a) Apotheken,

b) Drogerien,

c *** Den ursprünglichen Wert «c *» habe ich in «c **\*» geändert, damit die Markierung im Enddokument lesbar ist. Da es sich nur um die Beseitigung unnötig komplizierter Formatierung handelt, sollte dies korrekt sein.***) ...

3. Es ist die zuständige Stelle gemäss GesG für

a) die Inspektion der Einrichtungen und Räumlichkeiten,

b *** Den ursprünglichen Wert «b *» habe ich in «b **\*» geändert, damit die Markierung im Enddokument lesbar ist. Da es sich nur um die Beseitigung unnötig komplizierter Formatierung handelt, sollte dies korrekt sein.***) die ersatzweise Regelung des ambulanten Notfalldiensts und den Erlass von Verfügungen bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht gemäss Artikel 30a bis 30d GesG,

c) die Anordnung administrativer Massnahmen gemäss Artikel 17, 17a, 17b und 19a GesG,

d) die Entgegennahme von Mitteilungen und die Führung des Registers gemäss Artikel 20 GesG,

e *** Den ursprünglichen Wert «e *» habe ich in «e **\*» geändert, damit die Markierung im Enddokument lesbar ist. Da es sich nur um die Beseitigung unnötig komplizierter Formatierung handelt, sollte dies korrekt sein.***) die Entgegennahme der Informationen gemäss Artikel 49a GesG,

f *** Den ursprünglichen Wert «f *» habe ich in «f **\*» geändert, damit die Markierung im Enddokument lesbar ist. Da es sich nur um die Beseitigung unnötig komplizierter Formatierung handelt, sollte dies korrekt sein.***) die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 25 Absatz 3 GesG.

4. Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung folgender bundesrechtlicher Bewilligungen

a *** Den ursprünglichen Wert «a *» habe ich in «a **\*» geändert, damit die Markierung im Enddokument lesbar ist. Da es sich nur um die Beseitigung unnötig komplizierter Formatierung handelt, sollte dies korrekt sein.***) Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln (Art. 27 Abs. 4 HMG),

b) Bewilligung für Betriebe, die Blut oder labile Blutprodukte nur lagern (Art. 34 Abs. 4 HMG),

c) Bewilligung für die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis, Formula hospitalis oder nach eigener Formel (Art. 6 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV][[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_2848838_2_5_c)),

d *** Den ursprünglichen Wert «d *» habe ich in «d **\*» geändert, damit die Markierung im Enddokument lesbar ist. Da es sich nur um die Beseitigung unnötig komplizierter Formatierung handelt, sollte dies korrekt sein.***) Ermächtigung von Beraterinnen und Beratern von Familienplanungsstellen, im Rahmen ihrer Tätigkeit die «Pille danach» abzugeben (Art. 25c der Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM][[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_2848839_2_6_c)).

5. Es ist für alle Berufsgruppen gemäss dieser Verordnung die zuständige Stelle für die Entbindung von der Schweigepflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 GesG.

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