811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
Allgemeine Bestimmungen - Meldung, Registrierung
Art. 10 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
1. Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben die in Artikel 20 Absatz 1 GesG genannten Angaben aktuell zu halten. Wesentliche Änderungen sind der zuständigen Stelle innert 14 Tagen zu melden.
2. Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der zuständigen Stelle innert 30 Tagen zu melden
a) Adressänderungen sowie andere wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen,
b) Geschäftsschliessungen, Handänderungen sowie Wechsel der Betriebsleitung oder der verantwortlichen Fachperson.