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811.08 IVHSMCIMHS CH-BE

Art. 7 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)

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Art. 7 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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