811.08
IVHSMCIMHS
CH-BE
Art. 7 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)
Art. 7 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.