811.08-1
CH-BE
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) - Vollzug der Vereinbarung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) · Vollzug der Vereinbarung
1. Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.