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811.08-1 CH-BE

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) - Vollzug der Vereinbarung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) · Vollzug der Vereinbarung

1. Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.

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