811.05
KEKVOCCERCECR
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Rechtspflege
Art. 8 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Rechtspflege
1. Verfügungen der KEK Bern können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angefochten werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[4]).
3. Die beschwerdeführende Person kann die Rüge der Unangemessenheit nicht erheben.