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Art. 8 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Rechtspflege

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Art. 8 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Rechtspflege

1. Verfügungen der KEK Bern können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angefochten werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[4]).

3. Die beschwerdeführende Person kann die Rüge der Unangemessenheit nicht erheben.

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