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811.05 KEKVOCCERCECR CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Gebühren

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Art. 7 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Gebühren

1. Für ihre Tätigkeiten erhebt die KEK Bern Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV[[3]]).

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