Art. 6 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Wissenschaftliches Sekretariat
Art. 6 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Wissenschaftliches Sekretariat
1. Das wissenschaftliche Sekretariat der KEK Bern besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 OV-HFG zu genügen haben, sowie administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen Sekretariats werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angestellt.
3. Die Präsidentin oder der Präsident der KEK Bern führt das periodische Mitarbeitergespräch mit der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats durch, wobei sie oder er vorgängig das Gesundheitsamt bezüglich Anliegen organisatorischer Art konsultiert.
4. Die Leiterin oder der Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats führt das periodische Mitarbeitergespräch mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen Sekretariats durch.