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811.05 KEKVOCCERCECR CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Entschädigung

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Art. 5 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Entschädigung

1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigungen für die Mitglieder der KEK Bern durch Beschluss.

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