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811.05 KEKVOCCERCECR CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Wahl, Amtsdauer

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Art. 3 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Wahl, Amtsdauer

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der KEK Bern auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nach Konsultation der Bildungs- und Kulturdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor wählt die übrigen Mitglieder der KEK Bern nach Konsultation der Bildungs- und Kulturdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Der Medizinischen Fakultät der Universität Bern steht ein Vorschlagsrecht für vier Ärztinnen und Ärzte, der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät eines für eine Psychologin oder einen Psychologen zu.

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