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811.05 KEKVOCCERCECR CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Zusammensetzung

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Art. 2 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Zusammensetzung

1. Die KEK Bern besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie höchstens weiteren 27 Mitgliedern, die den Anforderungen nach Artikel 2 der Organisationsverordnung des Bundesrates vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG) zu genügen haben.

2. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung der KEK Bern nach Artikel 1 OV-HFG.

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