811.05
KEKVOCCERCECR
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Zusammensetzung
Art. 2 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Zusammensetzung
1. Die KEK Bern besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie höchstens weiteren 27 Mitgliedern, die den Anforderungen nach Artikel 2 der Organisationsverordnung des Bundesrates vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG) zu genügen haben.
2. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung der KEK Bern nach Artikel 1 OV-HFG.