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Art. 1 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) - Zweck, Stellung und Funktion

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Art. 1 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) · Zweck, Stellung und Funktion

1. Die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEK Bern) ist die zuständige Ethikkommission für den Vollzug der eidgenössischen Humanforschungsgesetzgebung im Kanton Bern.

2. Sie verfügt über ein wissenschaftliches Sekretariat.

3. Sie steht unter der Aufsicht der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und ist dem Gesundheitsamt administrativ zugeordnet.

4. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und die KEK Bern schliessen in Absprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) ab.

5. Organisation und Geschäftsgang der KEK Bern werden in einem Geschäftsreglement geregelt, das durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder den Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor nach Konsultation der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.

Zweck, Stellung und Funktion Art. 2 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) →

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