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811.011 PATV CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) - Zugriff auf Behandlungsdokumentationen und Einsichtnahme

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) · Zugriff auf Behandlungsdokumentationen und Einsichtnahme

1. Die Behandlungsdokumentationen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte sie nicht einsehen können.

2. Innerhalb von Institutionen muss der Zugriff auf die Behandlungsdokumentationen so geregelt sein, dass die Einsichtnahme auf den Teil der Behandlungsdokumentation beschränkt wird, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötig ist.

3. Die Einsichtnahme durch Patientinnen und Patienten sowie die Herausgabe der Behandlungsdokumentation richten sich nach Artikel 39a GesG.

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