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811.011 PATV CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) - Elektronische Behandlungsdokumentation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) · Elektronische Behandlungsdokumentation

1. Das bei elektronischen Behandlungsdokumentationen eingesetzte Informatiksystem muss insbesondere sicherstellen, dass

a) die Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),

b) die Daten während der Bearbeitung unverfälscht, vollständig und widerspruchsfrei bleiben (Integrität),

c) dokumentiert wird, wer welche Daten zu welchem Zeitpunkt im System eingegeben, verändert oder gelöscht hat (Revisionsfähigkeit),

d) die Daten für die Einsichtnahme und Herausgabe nach Artikel 39a GesG verfügbar sind.

2. Elektronische Behandlungsdokumentationen sind durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen insbesondere zu schützen vor

a) äusseren Einwirkungen,

b) unerlaubter Veränderung,

c) Zugriff durch und Übermittlung an unbefugte Personen.

3. Die datenbearbeitende Stelle legt schriftlich fest, welche Grundschutzmassnahmen und welche zusätzlichen Schutzmassnahmen zu treffen sind.

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