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811.011 PATV CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) · Zuständigkeit

1. Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle für die Anordnung der Ersatzvornahme nach Artikel 26 Absatz 5 GesG.

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