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811.011 PATV CH-BE

Art. 17 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) - Entlassung

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und des Personals in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons
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Art. 17 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) · Entlassung

1. Beim Entscheid über die Entlassung von pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten ist angemessen zu berücksichtigen, ob und wie die Betreuung nach der Entlassung gewährleistet ist.

2. Bestehen die Patientinnen und Patienten entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf der Entlassung, so haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie die Unterschrift verweigern, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumentation aufgenommen.

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